Unklarheiten bei der Kastrationspflicht.
Mit dem Bundeseinheitlichen Tierschutzgesetz aus dem Jahr 2005 wurde erstmals die Pflicht zur Kastration freilebender Katzen verfügt. Durch die ursprüngliche Ausnahme aller Bauernkatzen kam es zu Ungereimtheiten, die später vom Bundesministerium für Gesundheit genauer festgelegt wurden.
Darin wurde die Befreiung der Kastrationspflicht auf jene Streunerkatzen reduziert, die sich niemals im Wohnbereich eines Bauernhofes aufhalten. Das heißt, dass jene Tiere, die in der Stube oder in Küche gemütlich schnurren sehr wohl unter die allgemeine Kastrationspflicht fallen.
Die Hintergründe für solche Gesetze liegen einfach bei der unglaublichen Vermehrungsmöglichkeit. Es gibt die Berechnung, dass ein Katzenpärchen, welches sich zehn Jahre ungehindert vermehren kann, dank Wurf mit Enkeln, Urenkeln und unzähligen Ur-Ur-Ur-Urenkeln… eine Zahl von 80 Millionen ergeben würde. Dabei gibt es ja jetzt schon Nachbarschaftsstreit, wenn Katzen wegen ihrer Anzahl als Belästigung empfunden werden. Die alte Methode, alle unerwünschten Katzenkinder zu erschlagen ist einerseits verboten, andererseits gibt es immer mehr Bauern, denen das widerstrebt.
Seit über 20 Jahren engagiert sich der Tierschutzverein für Tirol für das Kastrieren der herrenlosen Katzen. Da diese meist potzwild sind, gelingt ein Einfangen für die Fahrt zum Tierarzt nur mit der Lebendfalle. Die enormen Kosten zu diesen Aktionen tragen bereits Früchte. So gibt es in einigen Orten so gut wie keinen Nachwuchs. Dieses Ziel für ganz Tirol darf man weiterhin nicht aus den Augen lassen. In jedem Fall besteht keinerlei Gefahr, dass unsere Miezen von Aussterben bedroht sind.